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Schutzbestimmungen (Ameisen) - Deutschland, Ă–sterreich, Schw

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chrizzy
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#1 Schutzbestimmungen (Ameisen) - Deutschland, Ă–sterreich, Schw

Beitrag von chrizzy » 9. Oktober 2009, 15:08

Schutzbestimmungen (Ameisen) - Deutschland, Ă–sterreich, Schweiz
von chrizzy



Da wir hier sehr viele junge User haben, kurz zur rechtlichen Begriffserklärung: "Bund" bedeutet im Zusammenhang mit der Gesetzgebung immer einen Gesetzestext, der für den gesamten Staat gilt (bundesweit ist also z.B. deutschlandweit). Landesgesetze dagegen werden vom Landtag in einem und für ein Bundesland bzw. Kanton beschlossen. Man unterscheidet also zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung.


1. Artenschutz in Deutschland
geregelt durch das Bundesnaturschutzgesetz und die einzelnen Landesgesetze.


Letzte Neufassung am 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten am 01.03.2010. Damit wurde das alte Gesetz von 2005 abgelöst.
Für Ameisenhalter besonders interessant: §§39 I Nr. 1-3; 44 I Nr. 1, II Nr. 1 BNatschG.



1. Allgemeiner Schutz
(Link zum Gesetztestext §39 BNatSchG)

Allen Ameisen kommt in Deutschland der "allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen" laut §41 BNatSchG (Klick) zu. Genauere Regelungen, zusätzliche Vorschriften etc. können von den Ländern erlassen werden, es ist empfehlenswert, sich die Landesgesetze der jeweiligen Bundesländer durchzulesen.

Ein Auszug der fĂĽr die Ameisenhalter wichtigsten Informationen:
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Es ist verboten,

1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

[...]

3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.


2. Besonders geschĂĽtzte Arten

(Link zum Gesetztestext §44 BNatSchG)

Erweitert wurde der allgemeine Schutzstatus fĂĽr besonders wichtige oder seltene Tiere, darunter sind auch wie bisher die hĂĽgelbauenden Waldameisen (Untergattungen Formica s. str. und Coptoformica), mit Ausname von Formica (Raptiformica) sanguinea.
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,[...]

(2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschĂĽtzten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten[...]
Formica aquilonia (Alpenwaldameise)
Formica bruni
Formica exsecta (GroĂźe Kerbameise)
Formica foreli
Formica forsslundi
Formica lugubris (Gebirgs-Waldameise)
Formica nigricans
Formica polyctena (KahlrĂĽckige Waldameise)
Formica pratensis
Formica pressilabris
Formica rufa (Rote Waldameise)
Formica truncorum (Strunkameise)
Formica uralensis (Uralameise)

Auch dies ist nur ein relativer Schutz und kein Totalschutz, d. h. es besteht natürlich die Möglichkeit zu Ausnahmen (§ 45 BNatSchG). Für Privatpersonen sind diese aber vermutlich nicht zu bekommen.

In dieses Gesetz ist auch Formica nigricans eingeflossen, deren Artstatus wohl umstritten ist. Seifert (2007), die DASW und der "Hymenoptera Name Server" auf antbase.org bezeichnen den Artstatus als ungĂĽltig, die Art wird allgemein als Ă–komorphe (ecomorph) von Formica pratensis gehandelt (ist somit ein Synonym fĂĽr diese Art). In Folgender Arbeit von Seifert aus dem Jahr 1992 gibt es Informationen dazu: http://antbase.org/ants/publications/2560/2560.pdf
Andere Autoren (z.B. Bolton, 2005) verwenden den Artnamen weiterhin als gĂĽltigen Artnamen.

Vermutlich war es ein Versehen, dass diese Art in den Gesetzestext eingeflossen ist. Der Vollständigkeit halber wird sie aber ebenfalls zitiert. Bis zu einer genaueren Klärung sollte sie, basierend auf der Meinung (scheinbar der Mehrheit) der deutschen/internationalen Experten/Institutionen als Synonym angesehen werden.


3. StrafmaĂź

Es fallen bei Tätigkeiten, wie sie hier im Thread genannt sind, Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € an (s. §69 VI BNatschG).

Dies betrifft nicht nur die besonders geschützten Arten, sondern ALLE Tiere, die in zuvor genannter Weise beeinträchtigt werden.

Eine Entnahme besonders oder sogar streng geschützter Arten zum gewerblichen Zweck, also zum Verkauf, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden (s. §71 BNatschG).



4. Sonstiges

WeiterfĂĽhrender Link: Textsammlung Naturschutzrecht (inkl. Links zu Landesgesetzen)

Danke an Moya fĂĽr seine Hilfe und seinen Thread (Klick!) zu diesem Thema, den ich teilweise zitiert habe.


2. Artenschutz in Ă–sterreich
geregelt durch die einzelnen Landes-Naturschutzgesetze bzw. Artenschutzverordnungen (Tierartenschutzverordnungen).


Laut Bundesverfassung ist in Österreich der Artenschutz Ländersache, im Gegensatz zu Deutschland gibt es kein Bundesgesetz oder bundesweite Richtlinien.

WeiterfĂĽhrender Link: Naturschutz in Ă–sterreich (Bundesumweltamt)
Naturschutz.at

Links zu den Landesgesetzen (alphab. geordnet):
Im Allgemeinen stehen die gleichen Arten unter erweiterten Schutzbestimmungen wie in Deutschland, ein Mindestschutz kommt ebenfalls allen Ameisen zu.


3. Artenschutz in der Schweiz
geregelt durch die Verordnung ĂĽber Natur- und Heimatschutz.
Neben dem Mindestschutz kommen den Ameisen der Untergattung Formica s. str. sowie der Art Polyergus rufescens bundesweit erweiterte Schutzbestimmungen zugute, die ähnlich aussehen wie die Bestimmungen in Österreich und Deutschland. Diese sind im Art. 20 NHV (Klick) geregelt. Bundesweit geschützt sind somit:

Formica aquilonia
Formica lugubris
Formica paralugubris
Formica polyctena
Formica pratensis
Formica rufa
Formica truncorum

Polyergus rufescens


Scheinbar fallen die Waldameisen der Untergattung Coptoformica nicht unter den bundesweiten, besonderen Schutz - hier muss man sich die einzelnen Landesgesetze der Kantone ansehen.



Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information des Lesers und sollte nicht für rechtliche Einschätzungen o.ä. verwendet werden, da es möglich ist, dass die Informationen fehlerhaft, unvollständig, verfälscht, nicht mehr oder noch nicht gültig sind.



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