oho hab mir das mal durchgelesen, hÀtte ich nicht gedacht:
FĂŒr die besonders geschĂŒtzten Ameisen ist der allgemeine Schutz in § 42 BNatSchG erweitert worden. Danach dĂŒrfen Waldameisen und ihre Entwicklungsformen nicht der Natur entnommen oder gar getötet werden. Jeder Eingriff in die Neststruktur ist strengstens untersagt. Es besteht ein absolutes Besitz- und Vermarktungsverbot sowie ein Verkehrsverbot fĂŒr Waldameisen.
"§ 42 Vorschriften fĂŒr besonders geschĂŒtzte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. (1) Es ist verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschĂŒtzten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder ZufluchtstĂ€tten der Natur zu entnehmen, zu beschĂ€digen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschĂŒtzten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflĂŒcken, aus- oder abzureiĂen, auszugraben, zu beschĂ€digen oder zu vernichten,
- wild lebende Tiere der streng geschĂŒtzten Arten und der europĂ€ischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder ZufluchtstĂ€tten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder Ă€hnliche Handlungen zu stören.
- Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschĂŒtzten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder Ă€hnliche Handlungen zu beeintrĂ€chtigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten,
- Tiere und Pflanzen der besonders geschĂŒtzten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
- Tiere und Pflanzen der besonders geschĂŒtzten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c
- zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrÀtig zu halten oder zu befördern,
- zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberĂŒhrt.
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch fĂŒr
- Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30.September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,
- Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmt sind."
VerstöĂe gegen die Artenschutzgesetze regeln in Abschnitt 9 BNatSchG § 65 BuĂgeldvorschriften und § 66 Strafvorschriften.
§ 65 BuĂgeldvorschriften. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig
- entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fÀngt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder ZufluchtstÀtten der Natur entnimmt, beschÀdigt oder zerstört,
- entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflĂŒckt, aus- oder abreiĂt, ausgrĂ€bt, beschĂ€digt oder vernichtet oder
- entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrÀtig hÀlt oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsÀtzlich oder fahrlÀssig
- einer Rechtsverordnung nach
- § 45 Abs. 2
- § 52 Abs.5 oder
- § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fĂŒr einen bestimmten Tatbestand auf diese BuĂgeldvorschrift verweist, - entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 wild lebende Tiere stört,
- entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 Standorte beeintrÀchtigt oder zerstört,
- entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,
- entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorfĂŒhrt,
- entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstÀndig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 50 Abs.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstÀndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen nicht unterstĂŒtzt oder geschĂ€ftliche Unterlagen nicht, nicht vollstĂ€ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstöĂt, indem er vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig
- entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs.1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einfĂŒhrt, ausfĂŒhrt oder wiederausfĂŒhrt,
- entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstÀndig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen Artikel 8 Abs.1, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar kauft oder zu Verkaufszwecken vorrÀtig hÀlt, anbietet oder befördert oder
- einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstöĂt, indem er vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig
- entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
- entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 Nr.1 Buchstabe b und Nr. 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer GeldbuĂe bis zu fĂŒnfzigtausend Euro, in den ĂŒbrigen fĂ€llen mit einer GeldbuĂe bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten ist
- das Bundesamt fĂŒr Naturschutz in den FĂ€llen
- des Absatzes 1 Nr.3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des Absatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
- des Absatzes 2 Nr. 7 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenĂŒber dem Bundesamt,
- des Absatzes 2 Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 4 bei MaĂnahmen des Bundesamts
- des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2,
- das zustÀndige Hauptzollamt in den FÀllen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 2,
- in allen ĂŒbrigen FĂ€llen die nach Landesrecht zustĂ€ndige Behörde.
§ 66 Strafvorschriften.(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsĂ€tzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmĂ€Ăig begeht.
(2) mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsĂ€tzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschĂŒtzten Art bezieht.
(3) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmĂ€Ăig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.
(4) Handelt der TÀter in den FÀllen des Absatzes 2 fahrlÀssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig TagessÀtzen."
obwohl das ist ja Strange;
§ 42 1/3.
wild lebende Tiere der streng geschĂŒtzten Arten und der europĂ€ischen Vogelarten an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder ZufluchtstÀtten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder Àhnliche Handlungen zu stören.
huh? nichtmal Fotografieren darf man sie?