Darf ein Onlineshop negative Bewertungen ohne guten Grund zurĂĽckhalten?
Edit: Nein, darf er nicht.
4. Negative Bewertungen stehen lassen
Eine positive Bewertung eines Kunden schmeichelt dem Händler und ist gleichzeitig gute Werbung. Allerdings gibt es hier und da auch mal ein paar negative Kundenrezensionen, und die sind natürlich ärgerlich. Dennoch gilt: Negative Bewertungen stehen lassen und reagieren. Zum einen ist es wettbewerbswidrig, wenn Händler nur die positiven Rezensionen veröffentlichen und die negativen zurückhalten, da potentielle Neukunden dadurch in die Irre geführt werden. Zum anderen unterstreichen negative Bewertungen die Glaubwürdigkeit des Shops. Nutzen Sie das negative Feedback, um als seriöser und vertrauenswürdiger Händler auf dem Markt aufzutreten. Es ist nun mal so, dass man nicht jeden Kunden zu 100% zufrieden stellen kann. Achten Sie darauf, dass Sie stets freundlich und sachlich auf negatives Feedback reagieren. Damit zeigen Sie dem Kunden, dass er Ihnen wichtig ist und Sie seine Meinung ernst nehmen. So machen Sie aus einem unzufriedenen Kunden einen wiederkehrenden Kunden.
Rechtliche Lage
Laut einem Urteil des LG Duisburg darf ein Unternehmen negative Kundenbewertungen grundsätzlich nicht zurückhalten. Ansonsten findet gemäß dem §5 UWG eine Irreführung der Adressaten statt. Anders sieht die Lage aus, wenn der Kunde eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt oder eine Beleidigung bzw. Schmähkritik äußert. Dann besteht ein Löschungs- bzw. Unterlassungsanspruch. Doch wie unterscheiden sich die einzelnen Äußerungen?
Eine Tatsachenbehauptung stützt sich auf „wahrnehmbare oder feststellbare innere und äußere Vorgänge, die in der Gegenwart oder in der Vergangenheit liegen. Diese sind einem Beweis zugänglich und können somit eindeutig als richtig oder falsch eingestuft werden*.“ Bei einer falschen Tatsachenbehauptung muss der Händler den Beweis dagegen erbringen.
Eine Beleidigung oder Schmähkritik liegt dann vor, wenn „bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht“. Der Händler kann Äußerungen dieser Art von seiner Seite ausschließen.
Anders sieht es bei Werturteilen aus. Diese zeichnen sich durch „Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens“ aus und sind als freie Meinungsäußerungen laut Grundgesetz geschützt und damit zulässig.
*Der Beweis ist ja in Form eines Fotos vorhanden - Camponotus ligniperda ziehen keine
p.s. Massenhaft Kolonien auszugraben wäre übrigens ein massiver Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz.