Ameisenkolonie fangen! Immer grausam?
- Streaker87
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#57 AW: Ameisenkolonie fangen! Immer grausam?
Ah, sehr schön, der ethische Fleischkonsum wird wieder aufgeführt. Nun bewegt ihr euch aber doch nur noch im Kreis... Bitte steigt jetzt von eurem Pferd (Feuerwehrauto, Schiff, ...) ab und verlasst das Karussell. Danke.
Es wurde doch schon häufiger darauf hingewiesen: Solange kein gesetzliches Urteil bekannt ist, wird man sich über die Thematik wohl ein schlechtes Bild machen können. Alles weitere ist nur Spekulation. Bringt nichts, schürt nur die Fronten.
Es wurde doch schon häufiger darauf hingewiesen: Solange kein gesetzliches Urteil bekannt ist, wird man sich über die Thematik wohl ein schlechtes Bild machen können. Alles weitere ist nur Spekulation. Bringt nichts, schürt nur die Fronten.
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#58 AW: Ameisenkolonie fangen! Immer grausam?
Ich hatte doch eben gesagt, ich erkläre es sicher nicht lang und breit - wer die Propaganda liest und auf alles reinfällt, soll dann auch so leben,wie es ihm/ihr gefällt. Und zwar meistens kürzer als die moralisch bösen Mischfresser, die nur ihrer Natur entsprechen.
Edit:
Wiseman hat außerdem recht, das die biologischen Fakten sich nicht wegargumentieren lassen.
Edit:
Um ein bisschen beim Thema zu bleiben: Ist es verwerflich, eine Kolonie auszugraben, um sie zu verspeisen?![Großes Lächeln :D](https://ameisenforum.de/images/smilies/biggrin.gif)
lg,
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Edit:
Wiseman hat außerdem recht, das die biologischen Fakten sich nicht wegargumentieren lassen.
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Um ein bisschen beim Thema zu bleiben: Ist es verwerflich, eine Kolonie auszugraben, um sie zu verspeisen?
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#59 AW: Ameisenkolonie fangen! Immer grausam?
Hups?
Ging es hier nicht um das schonende Fangen einer Ameisenkolonie und nicht um veganen oder vegetarischen Idealismus und was dagegen spricht? Dabei sagt mir meine Mutter immer, ich soll Fleisch essen, so sehnig es auch ist- eben weil es gesund ist.![Großes Lächeln :D](https://ameisenforum.de/images/smilies/biggrin.gif)
Ging es hier nicht um das schonende Fangen einer Ameisenkolonie und nicht um veganen oder vegetarischen Idealismus und was dagegen spricht? Dabei sagt mir meine Mutter immer, ich soll Fleisch essen, so sehnig es auch ist- eben weil es gesund ist.
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- Moya
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#60 AW: Ameisenkolonie fangen! Immer grausam?
[font="]So nochmal ein kleiner juristischer Einblick, da es ansonsten bei Geplänkel bleibt. Und obwohl ich das sehr amüsant finde, dient es doch letztlich nicht der Sache und das Ziel Naturschutz wird aus den Augen verloren.
[/font][font="]Anhaltspunkt Nummer 1:[/font][font="]
Das Gesetz. Um die allzu sehr diskutierten Worte "ohne vernünftigen Grund" verstehen zu können, bedarf es eines kleinen juristischen Exkurses.
Es gibt keine Legaldefinition dem Begriff "vernünftiger Grund". Das heißt, dass der Gesetzgeber nirgends definiert hat, was diese Worte zu bedeuten haben.
Dies ist deshalb vom Gesetzgeber so gewollt, da sich die Lebensumstände und gesellschaftliche Entwicklungen einer gewissen Auslegung offen legen sollen und einer Weiterentwicklung in der Rechtsprechung der Weg geöffnet werden kann.
[/font][font="]Anhaltspunkt Nummer 2:[/font][font="]
So kommen wir also zum Punkt der Auslegung. Auslegung findet, wie ich bereits sagte, seinen Anfang im lesen der Worte. Wenn in der Nr.1 des §39 BNatSchG I jedoch die Rede von "ohne vernünftigen Grund" ist und in Nr.3 ebenso, so ist dies noch lange nicht gleichbedeutend. Das liegt daran, dass es nicht nur den Wortlaut eines Gesetzes gibt, sondern auch diverse andere Auslegungstechniken allen voran die Gesetzessystematik. So findet sich der Allgemeine Teil des StGB und des BGB zum Beispiel vor den Besonderen Teilen. Man kann dies im BGB sogar noch weiterspinnen. Im Besonderen Teil des BGB findet sich das Schuldrecht. Auch dieses stellt einen Allgemeinen Teil voran und einen Besonderen nach. Und schließlich und endlich gilt dies auch für Paragrafen im engeren Sinne. Am Anfang steht das Allgemeine (z.B. § 263 I StGB der Betrug im Allgemeinen) und in weiteren Absätzen detailliertere "Beschreibungen" (z.B. § 263 III StGB die besonderen Betrugsfälle).
Diese Gesetzessystematik ist auch hier in der Auslegung anzuwenden. Die Nr. 3 des § 39 I BNatSchG steht nach der Nr. 1. Daraus folgernd sind die Maßstäbe einer Auslegung schon einmal bedeutend enger gesetzt. Will sagen: Wenn man bei Nr. 1 noch sagen könnte: Ich weiß nicht so recht, was genau da jetzt verboten ist, dann muss man bei Nr. 3 schon sagen: Da muss ich jetzt aber vorsichtiger sein und genauer hinschauen.
Darüber hinaus gibt es noch die Auslegung mithilfe des Willens des Gesetzgebers. Dieser schreibt zum "vernünftigen Grund", hier im Zusammenhang mit § 1 TierSchG:[/font]
[font="]Zitat:[/font]
[font="]Die Aufnahme eines Staatsziels Tierschutz trägt dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier Rechnung. Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit, insbesondere von höher entwickelten Tieren, erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen... Die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung soll den bereits einfachgesetzlich normierten Tierschutz stärken und die Wirksamkeit tierschützender Bestimmungen sicherstellen. Ethischem Tierschutz wird heute ein hoher Stellenwert beigemessen. Entscheidungen verschiedener Gerichte lassen die Tendenz in der Rechtsprechung erkennen, diesem Bewusstseinswandel bei der Verfassungsauslegung Rechnung zu tragen. Die Rechtsprechung kann dies aber angemessen nur vollziehen, wenn der Gesetzgeber den Tierschutz ausdrücklich in das Gefüge des Grundgesetzes einbezieht... Durch das Einfügen der Worte ‚und die Tiere’ in Artikel 20a GG erstreckt sich der Schutzauftrag auch auf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird damit Verfassungsrang verliehen. [/font]
[font="]Auch mit dieser Auslegungsmethode muss man daher feststellen, dass ein restriktiverer Umgang mit dem Begriff des "vernünftigen Grundes" stattfinden muss.
[/font][font="]Anhaltspunkt Nummer 3:[/font][font="]
Und schließlich kommt man zu dem Punkt an dem man, nach der Auslegung des Gesetzes, immer noch wissen möchte: Was ist nun verboten und was darf ich noch?
Man schaut sich nun zum Einen die richterlichen Entscheidungen an (Das OLG interessiert hier recht wenig und kann nur Anhaltspunkte liefern. Einzig relevant sind hier höchstrichterliche Entscheidungen des BGH, BVerwG etc.).
Folgende Entscheidungen können hier Maßstab für die gesellschaftliche Entwicklung sein:
- Urteil des AG Hamm vom 18. April 1988 - 9 Ls 48 Js 1693/86 bezüglich der Wettfischveranstaltungen, welche dort NICHT mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sind.
- BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 3C12.99, DVBl. 200, 1061, 1062 m.w.N., welche die Praktik verurteilt fangreife Fische in Angelteiche einzusetzen, welche danach mittels einer Handangel wieder herausgefischt werden.
Zum Anderen bietet der gesellschaftliche Spiegel den zukünftigen Richtern eine Handhabe für ihre Urteile. Wie hoch dieser Spiegel jedoch zu werten, kann man an den eben genannten Urteilen eindeutig erkennen. Diese moralische, ethische oder wie auch immer geartete Diskussion gestaltet sich momentan wie folgt:
- Die ethische Aufgabe des Menschen gegenüber jeglichen Lebewesen (Mitgeschöpfen) nach SCHIWY (1999) „...gleich ob sie nützlich, schädlich, gefährlich oder unansehnlich sind, Freude oder Abneigung hervorrufen...“ wird in keinem anderen Bereich als in der Schädlingsbekämpfung von der Menschheit nicht nur nicht erfüllt, sondern die Tötung von Tieren, die Auslöschung ganzer Populationen, auf welche Art auch immer, wurde und wird toleriert.
- Nach LORZ (1992, S.93 - 94) werden die Richter durch das Tatbestandsmerkmal „ohne vernünftigen Grund“ darauf hingewiesen, in jedem Fall nachzuprüfen, ob die tatbestandsmäßige Handlung im direkten Lebenszusammenhang gerechtfertigt erscheint.
-Aus einer Broschüre des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forste: "Als vernünftig wird der verständige, darum beachtliche und deswegen triftige Grund genannt". Interessen, welche laut dieser Broschüre nicht als schutzwürdig gelten: Bequemlichkeit, Gewinnsucht, Langeweile, Mutwille, Schießübung, Sensationshascherei.
=> Meines Erachtens ist eine Umsiedlung einer Ameisenkolonie, aus persönlichem Wohlgefallen an der Art daher nicht schutzwürdig und unterliegt der restriktiven Auslegung des Begriffes "ohne vernünftigen Grund". Zumal furagierende Arbeiterinnen, soweit ich weiß, einem schnellen Tod entgegen sehen, wenn sie ihreKönigin nicht mehr bei sich wissen, was inhaltlich einer Aussetzung gleichkommt, die im StGB, wenn auf Menschen angewandt sehr wohl strafbar ist (nur nochmal ein wenig Gesetzessystematik).
Es herrscht also keineswegs Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Begriff des "ohne vernünftigen Grund".
Maßstäbe sind (wichtigste zuerst): Höchstrichterliche Entscheidung > andere richterliche Urteile > Auslegung mithilfe des Willens des Gesetzgebers > gesetzessystematische Auslegung > Wortlaut
Moya[/font]
[/font][font="]Anhaltspunkt Nummer 1:[/font][font="]
Das Gesetz. Um die allzu sehr diskutierten Worte "ohne vernünftigen Grund" verstehen zu können, bedarf es eines kleinen juristischen Exkurses.
Es gibt keine Legaldefinition dem Begriff "vernünftiger Grund". Das heißt, dass der Gesetzgeber nirgends definiert hat, was diese Worte zu bedeuten haben.
Dies ist deshalb vom Gesetzgeber so gewollt, da sich die Lebensumstände und gesellschaftliche Entwicklungen einer gewissen Auslegung offen legen sollen und einer Weiterentwicklung in der Rechtsprechung der Weg geöffnet werden kann.
[/font][font="]Anhaltspunkt Nummer 2:[/font][font="]
So kommen wir also zum Punkt der Auslegung. Auslegung findet, wie ich bereits sagte, seinen Anfang im lesen der Worte. Wenn in der Nr.1 des §39 BNatSchG I jedoch die Rede von "ohne vernünftigen Grund" ist und in Nr.3 ebenso, so ist dies noch lange nicht gleichbedeutend. Das liegt daran, dass es nicht nur den Wortlaut eines Gesetzes gibt, sondern auch diverse andere Auslegungstechniken allen voran die Gesetzessystematik. So findet sich der Allgemeine Teil des StGB und des BGB zum Beispiel vor den Besonderen Teilen. Man kann dies im BGB sogar noch weiterspinnen. Im Besonderen Teil des BGB findet sich das Schuldrecht. Auch dieses stellt einen Allgemeinen Teil voran und einen Besonderen nach. Und schließlich und endlich gilt dies auch für Paragrafen im engeren Sinne. Am Anfang steht das Allgemeine (z.B. § 263 I StGB der Betrug im Allgemeinen) und in weiteren Absätzen detailliertere "Beschreibungen" (z.B. § 263 III StGB die besonderen Betrugsfälle).
Diese Gesetzessystematik ist auch hier in der Auslegung anzuwenden. Die Nr. 3 des § 39 I BNatSchG steht nach der Nr. 1. Daraus folgernd sind die Maßstäbe einer Auslegung schon einmal bedeutend enger gesetzt. Will sagen: Wenn man bei Nr. 1 noch sagen könnte: Ich weiß nicht so recht, was genau da jetzt verboten ist, dann muss man bei Nr. 3 schon sagen: Da muss ich jetzt aber vorsichtiger sein und genauer hinschauen.
Darüber hinaus gibt es noch die Auslegung mithilfe des Willens des Gesetzgebers. Dieser schreibt zum "vernünftigen Grund", hier im Zusammenhang mit § 1 TierSchG:[/font]
[font="]Zitat:[/font]
[font="]Die Aufnahme eines Staatsziels Tierschutz trägt dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier Rechnung. Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit, insbesondere von höher entwickelten Tieren, erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen... Die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung soll den bereits einfachgesetzlich normierten Tierschutz stärken und die Wirksamkeit tierschützender Bestimmungen sicherstellen. Ethischem Tierschutz wird heute ein hoher Stellenwert beigemessen. Entscheidungen verschiedener Gerichte lassen die Tendenz in der Rechtsprechung erkennen, diesem Bewusstseinswandel bei der Verfassungsauslegung Rechnung zu tragen. Die Rechtsprechung kann dies aber angemessen nur vollziehen, wenn der Gesetzgeber den Tierschutz ausdrücklich in das Gefüge des Grundgesetzes einbezieht... Durch das Einfügen der Worte ‚und die Tiere’ in Artikel 20a GG erstreckt sich der Schutzauftrag auch auf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird damit Verfassungsrang verliehen. [/font]
[font="]Auch mit dieser Auslegungsmethode muss man daher feststellen, dass ein restriktiverer Umgang mit dem Begriff des "vernünftigen Grundes" stattfinden muss.
[/font][font="]Anhaltspunkt Nummer 3:[/font][font="]
Und schließlich kommt man zu dem Punkt an dem man, nach der Auslegung des Gesetzes, immer noch wissen möchte: Was ist nun verboten und was darf ich noch?
Man schaut sich nun zum Einen die richterlichen Entscheidungen an (Das OLG interessiert hier recht wenig und kann nur Anhaltspunkte liefern. Einzig relevant sind hier höchstrichterliche Entscheidungen des BGH, BVerwG etc.).
Folgende Entscheidungen können hier Maßstab für die gesellschaftliche Entwicklung sein:
- Urteil des AG Hamm vom 18. April 1988 - 9 Ls 48 Js 1693/86 bezüglich der Wettfischveranstaltungen, welche dort NICHT mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sind.
- BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 3C12.99, DVBl. 200, 1061, 1062 m.w.N., welche die Praktik verurteilt fangreife Fische in Angelteiche einzusetzen, welche danach mittels einer Handangel wieder herausgefischt werden.
Zum Anderen bietet der gesellschaftliche Spiegel den zukünftigen Richtern eine Handhabe für ihre Urteile. Wie hoch dieser Spiegel jedoch zu werten, kann man an den eben genannten Urteilen eindeutig erkennen. Diese moralische, ethische oder wie auch immer geartete Diskussion gestaltet sich momentan wie folgt:
- Die ethische Aufgabe des Menschen gegenüber jeglichen Lebewesen (Mitgeschöpfen) nach SCHIWY (1999) „...gleich ob sie nützlich, schädlich, gefährlich oder unansehnlich sind, Freude oder Abneigung hervorrufen...“ wird in keinem anderen Bereich als in der Schädlingsbekämpfung von der Menschheit nicht nur nicht erfüllt, sondern die Tötung von Tieren, die Auslöschung ganzer Populationen, auf welche Art auch immer, wurde und wird toleriert.
- Nach LORZ (1992, S.93 - 94) werden die Richter durch das Tatbestandsmerkmal „ohne vernünftigen Grund“ darauf hingewiesen, in jedem Fall nachzuprüfen, ob die tatbestandsmäßige Handlung im direkten Lebenszusammenhang gerechtfertigt erscheint.
-Aus einer Broschüre des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forste: "Als vernünftig wird der verständige, darum beachtliche und deswegen triftige Grund genannt". Interessen, welche laut dieser Broschüre nicht als schutzwürdig gelten: Bequemlichkeit, Gewinnsucht, Langeweile, Mutwille, Schießübung, Sensationshascherei.
=> Meines Erachtens ist eine Umsiedlung einer Ameisenkolonie, aus persönlichem Wohlgefallen an der Art daher nicht schutzwürdig und unterliegt der restriktiven Auslegung des Begriffes "ohne vernünftigen Grund". Zumal furagierende Arbeiterinnen, soweit ich weiß, einem schnellen Tod entgegen sehen, wenn sie ihre
Es herrscht also keineswegs Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Begriff des "ohne vernünftigen Grund".
Maßstäbe sind (wichtigste zuerst): Höchstrichterliche Entscheidung > andere richterliche Urteile > Auslegung mithilfe des Willens des Gesetzgebers > gesetzessystematische Auslegung > Wortlaut
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#61 AW: Ameisenkolonie fangen! Immer grausam?
Fische sind Wirbeltiere und noch mal eine andere Liga als Insekten. Also herrscht weiterhin Rechtsunsicherheit. Die herrscht erst dann, wenn eine hohe Instanz ein Urteil zu genau diesem Fall spricht.
Und erst sagst du, dass nur Urteile auf Bundesebene entscheidend sind, aber gleichzeitig nennst du eines vom AG Hamm, welches ja noch niedriger ist als ein OLG. Soweit ich weiß orientieren sich Gerichte allerdings auch an Entscheidungen der OLGs.
Und natürlich ist dann letztlich auch noch die Frage, wenn es kein vernünftiger Grund ist, dann auch nicht für das Sammeln von Gynen.
Und erst sagst du, dass nur Urteile auf Bundesebene entscheidend sind, aber gleichzeitig nennst du eines vom AG Hamm, welches ja noch niedriger ist als ein OLG. Soweit ich weiß orientieren sich Gerichte allerdings auch an Entscheidungen der OLGs.
Und natürlich ist dann letztlich auch noch die Frage, wenn es kein vernünftiger Grund ist, dann auch nicht für das Sammeln von Gynen.
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#62 AW: Ameisenkolonie fangen! Immer grausam?
Fische sind Tiere und um diese geht es hier, ob nun mit oder ohne Wirbel.
Jegliche Urteile sind relevant, daher der Klimaxaufbau des Geschriebenen. Siehe den letzten Satz.
Den Unterschied von "ohne vernünftigen Grund" in §39 I Nr.1 zu Nr.3 habe ich auch erläutert.
Nicht so schnell schiessen!
Jegliche Urteile sind relevant, daher der Klimaxaufbau des Geschriebenen. Siehe den letzten Satz.
Den Unterschied von "ohne vernünftigen Grund" in §39 I Nr.1 zu Nr.3 habe ich auch erläutert.
Nicht so schnell schiessen!
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#63 AW: Ameisenkolonie fangen! Immer grausam?
Ich verstehe auch nicht ganz, warum Nr 3. jetzt strenger bewertet werden soll als Nr 1.
In Nr 1. geht es um das fangen und töten und in Nr 3. "nur" um die Zerstörung der Lebensstätten, ich meine, dass Nr 3 weit aus weniger kritisch ist als Nr 1.
Wobei man natürlich sagen muss, dass beim Ausgraben auch genug Ameisen getötet werden + diese gefangen genommen werden.
Dein eines Urteil bezog sich außerdem auf das Tierschutzgesetz (das andere evtl. auch), da wird aber ziemlich oft von Wirbeltieren geredet, vor allem wenn es um das töten geht usw. Daher mein Hinweis darauf, dass Fische Wirbeltiere sind und somit weitreichenderen Schutz genießen als die Insekten.
Soweit ich weiß gibt es auch nochmal ein extra Fischereigesetz, also ganz so klar würde ich die Sache nicht sehen.
EDIT:
Wenn ich mir das so durchlese:
In Nr 1. geht es um das fangen und töten und in Nr 3. "nur" um die Zerstörung der Lebensstätten, ich meine, dass Nr 3 weit aus weniger kritisch ist als Nr 1.
Wobei man natürlich sagen muss, dass beim Ausgraben auch genug Ameisen getötet werden + diese gefangen genommen werden.
Dein eines Urteil bezog sich außerdem auf das Tierschutzgesetz (das andere evtl. auch), da wird aber ziemlich oft von Wirbeltieren geredet, vor allem wenn es um das töten geht usw. Daher mein Hinweis darauf, dass Fische Wirbeltiere sind und somit weitreichenderen Schutz genießen als die Insekten.
Soweit ich weiß gibt es auch nochmal ein extra Fischereigesetz, also ganz so klar würde ich die Sache nicht sehen.
EDIT:
Wenn ich mir das so durchlese:
Was würde denn da jetzt auf das Fangen zum Zwecke der Haltung zutreffen? Vor allem ist ja nicht mal von Gewinnstreben, sondern Gewinnsucht die Rede, was nochmal um einiges stärker ist. Also ist ja nicht mal das Gewinnbringende Handlung kein vernünftiger Grund (gut wäre ja auch doof, weil dann müssten sie alle Schlachtbetriebe verbieten)[font="]Bequemlichkeit, Gewinnsucht, Langeweile, Mutwille, Schießübung, Sensationshascherei.[/font]
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#64 AW: Ameisenkolonie fangen! Immer grausam?
Muss ja auch nicht jeder verstehen. Kein Problem. Dafür gibts ja Juristen, die Gesetze verstehen und auch machen.
Das hast Du soweit richtig erkannt, dass sich diese Gesetze auf das Tierschutzgesetz beziehen. Diese zieht man dann heran um Entscheidungen fällen zu können, da es auf dem Gebiet des "Ameisenrechts" eben keine Urteile gibt. Siehe die Position "andere richterliche Urteile".
Dieser Katalog ist von einer Behörde ausgegeben um ein Gefühl dafür zu bekommen, wie der Ausdruck "ohne vernünftigen Grund" zu bewerten sein kann. Ich schätze bei einigen unserer Ameisenfreunde die Sensationshascherei als gegeben an, bei anderen vllt weniger als das, aber wie gesagt es ist dazu gedacht ein Gefühl dafür zu bekommen, da es ja schliesslich "nur" von einer Behörde aufgegeben wurde.
Das hast Du soweit richtig erkannt, dass sich diese Gesetze auf das Tierschutzgesetz beziehen. Diese zieht man dann heran um Entscheidungen fällen zu können, da es auf dem Gebiet des "Ameisenrechts" eben keine Urteile gibt. Siehe die Position "andere richterliche Urteile".
Dieser Katalog ist von einer Behörde ausgegeben um ein Gefühl dafür zu bekommen, wie der Ausdruck "ohne vernünftigen Grund" zu bewerten sein kann. Ich schätze bei einigen unserer Ameisenfreunde die Sensationshascherei als gegeben an, bei anderen vllt weniger als das, aber wie gesagt es ist dazu gedacht ein Gefühl dafür zu bekommen, da es ja schliesslich "nur" von einer Behörde aufgegeben wurde.